Grundbesitzabgabenerhebung
Hier erhalten Sie zum Beginn des Kalenderjahres die Informationen zum Grundbesitzabgaben-Jahresbescheid.
Diese Informationen werden Ihnen auch Anfang 2014 hier wieder zur Verfügung stehen.
Die Grundbesitzabgaben (Steuern und Gebühren) für das Haushaltsjahr 2013 wurden in folgender Gesamthöhe festgesetzt:
- Grundsteuer A: 96.000 Euro
- Grundsteuer B: 3,2 Mio. Euro
- Wassergeld: 2,4 Mio. Euro
- Kanalbenutzungsgebühren: 4,7 Mio. Euro
- Abfallentsorgungsgebühren: 2,1 Mio. Euro
- Straßenreinigungsgebühren: 225.000 Euro
- Summe Erträge Grundbesitzabgaben: 12,721 Mio. Euro
Bei 13.400 Steuer- und Abgabenfestsetzungsfällen wird in den nächsten Tagen beim Steueramt sowie den Stadtwerken Warstein (Wasser/Abwasser) erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von telefonischen Anfragen und Anträgen gerechnet. Die Telefonnummer des jeweiligen Ansprechpartners enthält hinsichtlich der Grundsteuern der Abgabenbescheid und hinsichtlich der Benutzungsgebühren das Abgaben-Informationsblatt. Das Steueramt bittet um Verständnis dafür, wenn der Telefonanschluss des angewählten städt. Mitarbeiters bereits besetzt ist. Eine problemlose Erreichbarkeit ist voraussichtlich ab Anfang nächster Woche möglich.
Zur Festsetzung der Grundsteuer darauf hingewiesen, dass die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Einheitswert, Steuermessbetrag oder Gebäudenutzungsart) vom Finanzamt festgestellt und außer dem Steuerpflichtigen auch der Stadt Warstein mit Steuermessbescheid mitgeteilt worden sind. Dieser Steuermessbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid, an dessen Inhalt die Stadt bei ihrer Steuerfestsetzung mit Steuer- bzw. Grundbesitzabgabenbescheid als sogenannter Folgebescheid gebunden ist. Nach § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (Bundesrecht) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid für die Festsetzung einer Steuer nur durch Anfechtung dieses Bescheides (beim Finanzamt), nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides (bei der Stadt) angefochten werden. Dem Finanzamt ist bei Anträgen und Einsprüchen die auf dem Grundbesitzabgabenbescheid befindliche Einheitswertnummer anzugeben.
Zum Verfahren beim Eigentumsübergang eines Grundstücks wird folgende Information gegeben:
Wird ein Grundstück im Laufe des Jahres veräußert, bleibt der bisherige Eigentümer nach dem Bewertungsgesetz (Bundesrecht) noch bis zum 01.01. des auf die grundbuchamtliche Umschreibung folgenden Jahres grundsteuerpflichtig. Für das Wassergeld sowie die Kanalbenutzungs-, Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren kann vom Steueramt eine Zwischenabrechnung erstellt werden. In einem solchen Fall sollte der alte Eigentümer gemeinsam mit dem neuen Eigentümer eine Ablesung des Wasserzählerstandes vornehmen und dem Steueramt den Zählerstand zusammen mit dem Ablesedatum, den Namen, Anschriften und Unterschriften schriftlich mitteilen.
Das Formular dafür ist entweder im Steueramt erhältlich oder hier abrufbar.
Der Zahlungstermin für die 1. vierteljährliche Rate ist nach wie vor der 15. Februar. Wer der Stadtkasse Warstein bis dahin noch eine Einzugsermächtigung erteilen möchte, kann sich das Formular dafür im Rathaus besorgen oder dieses hier aufrufen, gleich ausfüllen, dann ausdrucken und unterschrieben an die Stadtkasse Warstein senden.
Vom Inhalt der städt. Abgabesatzungen können sich die Abgabepflichtigen hier Kenntnis verschaffen.
Der Stadtverwaltung und den Stadtwerken ist es gelungen, in die Jahresverbrauchsabrechnung 2012 als Anlage zum Grundbesitzabgabenbescheid für das Haushaltsjahr 2013 das eine oder andere an zusätzlicher Klarheit und Deutlichkeit hineinzubringen. Aufgrund einer sehr schnellen Datenübermittlung von der Lörmecke Wasserwerk GmbH in Erwitte wird in diesem Jahr zudem wieder mit deren Kunden die Schmutzwasserentsorgung im Jahre 2012 durch die Stadtwerke schon jetzt zu Jahresbeginn mit dem Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2013 abgerechnet.
Die Papiertonne für die Privathaushalte bleibt auch für das Jahr 2013 sondergebührenfrei. Von Privatpersonen mit zusätzlichem Behälterbedarf, Gewerbetreibenden, Dienstleistern und Freiberuflern wird dagegen für die Benutzung eines 240 l- oder 1.100 l-Behälters weiterhin eine geringe Jahresgebühr erhoben. Bestellungen nimmt das Steueramt auch telefonisch entgegen. Ebenso kann die bürgerfreundliche Windeltonne mit einem verkürzten 2-wöchentlichen Entleerungsrhythmus dort geordert werden.
Das einer Klage früher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wurde durch die Bürokratieabbaugesetze I und II des Landes NRW bereits mit Wirkung vom 01.11.2007 unter anderen auch für den Bereich der kommunalen Steuern und Gebühren abgeschafft.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten und unnötigen Zeitaufwandes empfiehlt das Steueramt, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem Steueramt bzw. den Stadtwerken in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben und offene Fragen geklärt werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Informationsblatt Grundbesitzabgaben
(das Beiblatt zum Bescheid)