Stadt Warstein
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III. Anmeldeverfahren:

Anmeldepflichtig sind die Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigte im Sinne des Schulgesetzes sind die Eltern oder diejenigen, denen anstelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.

Bitte bringen Sie zur Anmeldung die Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch mit.

Sollte ein Anmeldeüberhang vorliegen, führt die Schulleitung ein Auswahlverfahren durch.

Bitte beachten Sie, dass zur Anmeldung an der Schule die Unterschrift beider Elternteile erforderlich ist, sofern nicht ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt. Sofern nicht beide Elternteile zur Anmeldung kommen, muss eine entsprechende Vollmacht des anderen Elternteils vorgelegt werden.

Vorrangig gilt die gesetzliche Vorschrift aus § 46 Abs. 3 Schulgesetz, wonach jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule seiner gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität hat.
Es ergeben sich somit folgende Rangfolgen bei der Aufnahmeentscheidung:


Gemeinschaftsgrundschulen:

  1. Wohnsitz in der Stadt Warstein
  2. Nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule
  3. Weitere Kriterien (Festlegung durch die Schulleitung):
    • Geschwisterkinder
    • Schulwege
    • Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
    • Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
    • Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache
  4. Härtefallregelung



Bekenntnisgrundschulen:

  1. Wohnsitz in der Gemeinde
  2. Nächstgelegene Bekenntnisgrundschule
  3. Kinder, die dem Bekenntnis angehören
  4. Kinder, die dem Bekenntnis nicht angehören, die Eltern aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass das Kind in dem jeweiligen Bekenntnis erzogen wird (schriftliche Erklärung)
  5. Weitere Kriterien (Festlegung durch die Schulleitung):
    • Geschwisterkinder
    • Schulwege
    • Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
    • Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
    • Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache
  6. Härtefallregelung

Weiterhin sind die Vorgaben des Landes NRW zur Klassenbildung zur berücksichtigen, d.h. eine Klasse darf erst ab 18 Kindern gebildet und eine Parallelklasse nur eingerichtet werden, wenn mind. 36 Kinder angemeldet wurden. Weitergehende Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne die Schulleitung.

IV. Sprachstandserfassung

Im Rahmen der Anmeldung wird die sprachliche Entwicklung des Kindes festgestellt (soweit nicht anders bei der jeweiligen Schule aufgeführt). Sollte die Grundschule Defizite bei der sprachlichen Entwicklung des Kindes feststellen, kann das Kind zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichtet werden. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die jeweilige Schulleitung.

V. Offene Ganztagsschule

An allen Grundschulen der Stadt Warstein besteht jeweils das Angebot der Offenen Ganztagsschule. Sofern Sie daran interessiert sind, dass Ihr Kind die Offene Ganztagsschule besucht, kann die Anmeldung ab sofort bei der jeweiligen Schulleitung oder bei der Stadt Warstein, Sachgebiet Soziales, Schule, Sport erfolgen. Anmeldestichtag für das kommende Schuljahr ist der 10. März 2012. Anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anmeldungen wird entschieden, welche Anmeldungen berücksichtigt werden können, wenn mehr Anmeldungen als freie Plätze vorliegen.

Anmeldevordrucke und nähere Informationen zur Offenen Ganztagsschule erhalten Sie auch in den Sekretariaten der v. g. Schulen oder im Internet unter www.warstein.de.


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Ihr Ansprechpartner bei der Stadt Warstein:

Frau Thielmann
Telefon: (0 29 02) 81-298

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